AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Software-Dienstleistungen der Fa. R-IA

1 Abnahme

1.1 Die Abnahme erfolgt gemäß Abnahmeerklärung und dendazugehörigen Protokollen.

1.2 Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Kunde, wenn vom Auftragnehmer eine Werkleistung zu erbringen war, unverzüglich die Abnahme zu erklären. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen verweigert werden.

1.3 Erklärt der Auftraggeber nicht fristgerecht die Abnahme des Arbeitsergebnisses, kann der Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Abgabe der Erklärung setzen. Das Arbeitsergebnis gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber innerhalb dieser Frist die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht schriftlich spezifiziert hat, oder der Auftraggeber das Arbeitsergebnis vorbehaltlos in Gebrauch nimmt und der Auftragnehmer bei Beginn der Frist auf die Bedeutung des Verhaltens des Auftraggebers hingewiesen hat.

2 Vergütung, Zahlungsbedingungen

2.1 Die Vergütung ist per Überweisung auf eines dem Auftraggeber angegebene Konto zu zahlen. Rechnungsstellung erfolgt mit erbrachter Leistung, falls keine gesonderten Zahlungsziele verinbart wurden.

2.2 Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Verzugszinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

2.3 Der Auftraggeber darf gegen Forderungen vom Auftragnehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

3 Mitwirkung des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer zur Vornahme der Leistungen ohne Wartezeit ungehinderten Zugang zu den Anlagen und Geräten verschaffen.

3.2 Der Auftraggeber wird vor Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers eine gesonderte Datensicherung durchführen und prüfen, ob die Datensicherung vollständig ist. Der Auftraggeber muss in der Lage sein, die Daten eventuell selbst zurückzusichern.

3.3 Auf Anforderung vom Auftragnehmer stellt der Auftraggeber Daten- und Telekommunikationseinrichtungen und das aus Gründen des Unfallschutzes erforderliche Personal unentgeltlich zur Verfügung.

3.4 Der Auftraggeber wirkt insbesondere bei der Spezifikation von Leistungen und bei Tests mit.

4 Haftungsbeschränkung bei Leistungsverzug

4.1 Wenn dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung der Leistung ein Schaden entstanden ist, kann er Schadenersatz beanspruchen. Dieser ist begrenzt auf 1% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens 3% der vereinbarten Vergütung für die Leistung.

4.2 Höhere Gewalt beim Auftragnehmer eintretende Betriebsstörungen infolge Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, die der Auftragnehmer oder dessen Ersatzteillieferanten ohne eigenes Verschulden daran hindern, die Leistung zu erbringen, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.

4.3 Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist gewährt hat mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach dem Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehnt und die Nachfrist (4 Wochen) nicht eingehalten wird. Weitere Ansprüche können – unbeschadet der Haftung gemäß 6 – nicht geltend gemacht werden.

5 Gewährleistung und Schadenersatz des Auftragnehmers

5.1 Die Gewährleistungsansprüche des Auftragnehmers, soweit er Unternehmer ist, werden zunächst auf die unverzügliche Nachbesserung beschränkt. Sollte die Nachbesserung zweimal innerhalb angemessener Frist (4 Wochen) fehlschlagen oder die Nachbesserung verweigert werden hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl die Herabsetzung der Servicegebühren oder die Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

5.2 Für alle Ansprüche, die dem Auftraggeber durch die Nutzung von Programmen und sonstiger vom Auftragnehmer gelieferten Geräte entstehen, wird die vertragliche und deliktrechtliche Haftung des Auftragnehmers für Vermögensschäden – mit Ausnahme von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

5.3 Aufgrund der Vielzahl in der Praxis auftretender Daten- und Bedienungskonstellationen sowie Bedienungsfehler kann die völlige Mängelfreiheit des Softwareproduktes nicht zugesichert sowie ein Datenverlust nicht ausgeschlossen werden.

5.4 Programmmängel müssen schriftlich mitgeteilt und so konkret beschrieben werden, dass die Rekonstruktion des fehlerhaften Programmablaufs möglich ist.

6 Haftung und Datensicherung

6.1 Der Auftragnehmer haftet ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei anfänglichem Unvermögen, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie beim Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen die eintretenden Schäden abzusichern, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Verletzt der Auftragnehmer schuldhaft wesentliche Vertragspflichten, ist die Haftung beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

6.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, eine regelmäßige, mindestens tägliche Datensicherung ordnungsgemäß durchzuführen, die er dem Auftragnehmer im Bedarfsfall zur Verfügung stellt. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er eigenständig die Datensicherung auf die Computeranlage zurückführen kann, um in kurzer Zeit die Arbeitsfähigkeit des Computersystems wieder herzustellen. Die Datensicherung ist in jedem Falle vor dem Aufspielen geänderter Programme sowie vor Durchführung von Wartungsarbeiten vorzunehmen. Der Auftragnehmer haftet nicht für Installationen oder Betriebssicherheit der Datensicherung, da diese Funktion nicht Gegenstand des Lieferumfangs ist. Für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

6.3 Der Auftragnehmer haftet im Fall der Nichterfüllung, wenn er mit seinen Leistungen in Verzug gerät oder wenn seine Lieferung bzw. Leistung aus von seinen zu vertretenden Gründen unmöglich geworden ist, auch nur unter den Voraussetzungen des 6.1.

6.4 Die Haftung des Auftragnehmers ist auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.5 In jedem Fall ist die Haftung der Höhe nach auf maximal 3% der vereinbarten Vergütung (ohne Mehrwertsteuer) beschränkt.

6.6 Der Auftragnehmer haftet nicht für grobes Verschulden von Erfüllungsgehilfen, wenn diese Nebenpflichten verletzt haben.

6.7 Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen, insbesondere wegen Betriebsunterbrechung, entgangenem Gewinn, Verlust von Information oder Daten.

7 Nebenabreden, Vertragsänderungen und –Ergänzungen, Form

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Schriftformbestimmung kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

8 Gerichtsstand für Vollkaufleute

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann ist.

9 Gerichtsstand für Unternehmen

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gericht, soweit der Auftraggeber Unternehmer ist.

10 Allgemeine Bestimmungen

10.1 Der Auftraggeber darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus dem Vertrag.

10.2 Der Auftraggeber willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes vom Lieferanten gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Auftraggebers zu berücksichtigen sind.

11Salvatorische Klausel

11.1 Wenn der zu diesen Bestimmungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

11.2 Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einen Verstoß gegen das AGBGesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

11.3 Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß Punkt 11.1 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.